ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN (AGB)

Für die Erbringung vermessungstechnischer Leistungen durch das  
Ingenieurbüro GEO-SYSTEMS 


§ 01        Geltungsbereich

01   Die Rechtsbeziehung des Ingenieurbüros Geo-Systems zu ihrem Auftraggeber regelt sich nach den folgenden Vertragsbestimmungen.

02   Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil. Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass das Ingenieurbüro Geo-Systems ohne weiteren Vorbehalt seine Leistung erbringt. Mit Zustandekommen des Vertrages erkennt der Auftraggeber dies an. Sie gelten ab dem Zugang der Annahme des ersten Angebotes auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.


§ 02        Auftragsgegenstand

01   Der Umfang des Auftrages ergibt sich aus dem Angebot des Ingenieurbüros Geo-Systems, oder ist bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

02   Angaben über Fristen und Termine für die Fertigstellung der Leistungen des Ingenieurbüros Geo-Systems sind nur bei schriftlich bestätigten Abgabeterminen maßgebend.


§ 03        Auftragsdurchführung

01   Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, Pläne in aktueller Fassung möglichst in standardisierten Dateiformaten zu liefern. Grundsätzlich ist das Dateiformat mit Geo-Systems abzustimmen.  Eventuelle Mehr-, und Zusatzkosten der digitalen Aufbereitung können von Geo-Systems zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Über die örtlichen Gegebenheiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist Geo-Systems vom Auftraggeber vollständig zu informieren. 

02   Der Auftraggeber ist zuständig für die Begehbarkeit und Freimachung des Grundstückes und Geländes und hat in diesem Zusammenhang auch für die eventuell erforderlichen Genehmigungen zu sorgen und auch die Eigentümer, bzw. Bauherren über die Maßnahme zu informieren und auch diesbezüglich die Genehmigungen einzuholen. Vermessungsbereiche, Baustelle, etc. müssen für unsere Vermessung vorbereitet sein. 


03   Dies betrifft auch das Stellen von Schnurgerüsten. 


04   Hat das Ingenieurbüro Geo-Systems Bedenken gegen eine Anordnung des Auftraggebers, weil er sie für nicht sachgemäß, oder unzweckmäßig hält, hat er dies unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Besteht der Auftraggeber trotz begründeter Bedenken auf die Ausführung, ist das Ingenieurbüro Geo-Systems verpflichtet, dem nachzukommen, es sei denn, er verstieße damit gegen anerkannte Regeln der Technik, geltendes Recht und Gesetze, oder vertraglichen Pflichten. Das Ingenieurbüro Geo-Systems ist von der Haftung für solche Mängel befreit, die sich aus der Anordnung des Auftraggebers ergeben.

05   Der Auftraggeber ermächtigt das Ingenieurbüro Geo-Systems, bei Beteiligten, Behörden und Dritten Personen, die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Auskünfte und Erhebungen durchzuführen, sofern die lt. Auftragserteilung im Aufgabengebiet des Ingenieurbüro Geo-Systems liegt. Falls erforderlich, ist ihm hierzu vom Auftraggeber eine besondere schriftliche Vollmacht zu erteilen. Ist diese Leistung vorab nicht im Angebot, bzw. Auftrag berücksichtigt, darf dies das Ingenieurbüro Geo-Systems gesondert in Rechnung stellen.

06   Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung bei der Auftragsdurchführung, oder kommt er mit der Annahme der von dem Ingenieurbüro Geo-Systems angebotenen Leistung in Verzug, ist das Ingenieurbüro Geo-Systems berechtigt, nach einer Frist den Vertrag zu kündigen. Eventuelle Lasten daraus gehen vollumfänglich auf Kosten des Auftraggebers. Unberührt bleibt der Anspruch des Ingenieurbüro Geo-Systems auf Ersatz der ihr durch den Verzug, oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Aufwendungen.

07   Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen (Naturkatastrophen, Energiemangel, behördliche Anordnungen, Arbeitskampf, usw.) bei uns, oder Dritten nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Auftraggeber umgehend unterrichten. Dauern die behinderten Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Liederfrist sind ausgeschlossen.

08   Verzögerungen, die durch Verhandlungen und/ oder durch die Durchführung von zusätzlichen Leistungen entstehen, werden den von dem Auftragnehmer einzuhaltenden Fristen hinzugerechnet.

09   Nicht messbare Objekte können eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vermessen und in den Bestand eingearbeitet werden. Dies sind dann aber Besondere Leistungen, die in Rechnung gestellt werden, bzw. sind vom Auftraggeber zu liefern.

10   Sind Versorgungsleitungen mit zu berücksichtigen, so hat der Auftraggeber die Eigentümer der Versorgungsleitungen mitzuteilen.
 

§ 04        Planänderungen / Wartezeiten

Bei Planänderungen handelt es sich um Leistungen, die nicht mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind. Die Vertragsparteien haben über die Vergütung bei Planänderungen eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung soll möglichst kurzfristig vor Durchführung der Leistungen getroffen werden. Bei für Ingenieurbüro Geo-Systems auftretenden, zuvor nicht einkalkulierbaren und nicht vom Ingenieurbüro Geo-Systems zu verantwortenden örtlichen Wartezeiten, gilt eine Vergütung nach den aktuell bei Ingenieurbüro Geo-Systems gültigen Stundensätzen für vereinbart.

 
§ 05        Vergütung

01   Die Vergütung des Ingenieurbüro Geo-Systems richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

02   Für Tätigkeiten des Ingenieurbüro Geo-Systems, für die vorab keine Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurden, gilt die Vergütung nach den aktuell beim Ingenieurbüro Geo-Systems gültigen Stundensätzen als vereinbart.

03   Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwölf Monate liegen. Erhöhen sich bis zur Fertigstellung der Leistung die Löhne, die Materialkosten, oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Geo-Systems berechtigt, den Preis angemessen der entsprechenden Kostensteigerungen zu erhöhen.

04   Sollte sich der Arbeitsumfang während der Arbeiten gegenüber einem zuvor abgegebenen Angebot maßgeblich ändern, so behält sich Geo-Systems eine Nachkalkulation vor.

05   Unser Angebot unterliegt einer Preisbindung von 3 Monaten.

06    Für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Mo-Do 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Fr 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr) erhöhen sich die Kostensätze um 50%, am Wochenende, Sonn-, und Feiertagen um 100%). 
 

§ 06        Prüfungspflicht / Abnahme

Der Auftraggeber hat eine gesetzliche Prüfungs- und Abnahmefrist, die vom Ingenieurbüro Geo-Systems gelieferte Leistung innerhalb 24 Werktagen zu prüfen. Kommt er dies innerhalb dieser Zeit nicht nach, so gilt die erbrachte Leistung von Ingenieurbüro Geo-Systems als genehmigt und abgenommen. Grundlage ist das BGB §640, Abs. 1 folgende. Es wird auch auf den §9 (Mängelhaftung und Abnahme) hingewiesen.

Auch im Falle einer Absteckung, oder Vermessungsleistung ist eine Abnahme über das von uns am Ende der erbrachten Leistung per Protokoll vom Auftraggeber, bzw. seines Vertreters vor Ort zu bestätigen. Sollte die Abnahme seitens des Auftraggebers, bzw. seiner Vertretung vor Ort ohne sach-, oder fachliche Begründung verweigert werden, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht bis zum nachfolgenden/nächsten Arbeitstag schriftlich dazu Stellung genommen wird.

Sollte die Baufirma/Auftraggeber die fehlerlose und ordnungsgemäße Abnahme der, bzw. Übergabe der Absteckung nicht binnen 2 Arbeitstage schriftlich widerrufen, so gilt die Abnahme als erteilt.

Sollte mit den Bagger-, bzw. Bauarbeiten, mit den auf den abgesteckten Punkten basierenden Bauteilen nicht unmittelbar nach der Absteckung begonnen werden, so ist die Absteckung vor Baubeginn noch einmal zu überprüfen.

§ 07        Zahlung und Zahlungsverzug

01   Die Vergütung des Ingenieurbüro Geo-Systems wird sofort fällig, wenn die Leistung erbracht ist und dem Auftraggeber eine Honorarrechnung für diese Leistung überreicht worden ist.

02   Das Ingenieurbüro Geo-Systems kann in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen anfordern.

03   Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so hat das Ingenieurbüro Geo-Systems vom Ende des dreißigsten Tages nach der Rechnungsstellung ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 7% über dem aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, nebst einer angemessenen Bearbeitungsgebühr. 

04   Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 2 und 3 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

05   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir jederzeit zur Rücknahme der Leistung berechtigt.

06   Die im Angebot angegebenen Preise gelten nur bei Gesamtbeauftragung. Werden nur einzelne Positionen aus dem Angebot bestellt, so behalten wir uns vor, nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

07   Der Zahlungsverzug tritt automatisch ein, ohne dass es zu einer Mahnung bedarf, wenn die Rechnung bis spätestens 30 Tage nach Zugang nicht, bzw. nicht vollständig ausgeglichen ist ($ 286 III BGB). Bei Zahlungsverzug können weitere Kosten entstehen.

§ 08        Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

01   Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch von Geo-Systems ist zulässig hinsichtlich solcher Forderungen, die sich auf Mehrkosten der Fertigstellung, oder Kosten der Beseitigung von Mängeln des Werks beziehen. Im Übrigen ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

02   Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
 

§ 09        Mängelhaftung und Abnahme

01   Die Haftung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

02   Das Ingenieurbüro Geo-Systems ist insoweit von der Haftung für Mängel seiner Leistung befreit, als diese auf schriftlichen Anordnungen des Auftraggebers beruhen und Ingenieurbüro Geo-Systems dagegen Bedenken geltend gemacht hat (§3 Abs. 4). 

03   Der Auftraggeber hat die von Geo-System erbrachten Leistungen nach §640 BGB abzunehmen. Hierbei ist vom Auftraggeber bei von Geo-Systems durchgeführten Absteckungsarbeiten, insbesondere die durch Maße angegebenen Absteckungsbedingungen, sowie die verwendeten Gebäude- bzw. Achsmaße mit den Zeichnungsoriginalen zu vergleichen. Für vor Ort von Geo-Systems durchgeführte Markierungen von Punkten wird ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Markierung an den Auftraggeber, an Baufirmen, oder sonstige Beauftragte des Auftraggebers auch die Verantwortung für den standsicheren Erhalt der Markierung übergeben. Die Übergabe gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber, oder seine Beauftragte nicht zur örtlichen Übergabe anwesend sind.  Die Gewährleistung für die Richtigkeit der Vermarkung (Pflock, Eisen, Nagel, etc.) gilt nur für den gleichen Tag der Vermarkung.  

04   Die Abnahme nach Abs. 3 gilt auch als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 24 Arbeitstagen nach Entgegennahme der Leistung keine Mängelanzeige nach Abs. 5 an Ingenieurbüro Geo-Systems versandt wird. 

05   Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel der Leistung von Geo-Systems innerhalb einer Frist von 24 Werktagen ab Entgegennahme der Leistung von Geo-Systems schriftlich anzeigen, andernfalls sind Ansprüche wegen Mängel ausgeschlossen. Die Frist wird gewährt durch die Absendung der Anzeige. Die Frist orientiert sich an der VOB/B §12 (12 Tage und eine durch die Rechtsprechung erweiterte Frist auf 24 Tage). 

06   Die Mängelansprüche des Auftraggebers beschränken sich zunächst auf das Recht der Nacherfüllung. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. 

07   Wird Geo-Systems vom Auftraggeber wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass sich dieser außergerichtlich zunächst ernsthaft bei dem Dritten um die Durchsetzung seiner Mängel bemüht. 

08   Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.
 
09   Bei Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis, sowie für außervertragliche
 Pflichtverletzungen haftet Ingenieurbüro Geo-Systems nicht bei leicht fahrlässigem Verhalten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 
Abweichend von Satz 1 wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, soweit 

  •  die Haftung auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht – Leben, Körper und Gesundheit. 


  •  Ingenieurbüro Geo-Systems eine Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistung übernommen hat. 


10   Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 9 besteht nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung von Ingenieurbüro Geo-Systems gedeckt ist.

11   Die Höhe der Haftung ist in allen Fällen begrenzt auf 0,5 Mio. € für Vermögens- und Sonstige Schäden und 3 Mio. € für Personenschäden.

12    Eine projektbezogene Erhöhung der Haftungsgrenzen ist auf Nachfrage veränderbar.
 

§ 10        Vorzeitige Vertragsbeendigung

01   Der Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für Ingenieurbüro Geo-Systems nur aus wichtigem Grund kündbar.

02   Die Kündigung bedarf der Schriftform.

03   Hat Geo-Systems die Kündigung zu vertreten, hat sie nur Anspruch auf eine Vergütung der bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungen einschließlich der dafür entstandenen Nebenkosten.

04   In allen anderen Fällen steht Geo-Systems die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Ingenieurbüro Geo-Systems muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat, oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt, oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% der Vergütung für die von Geo-Systems noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Will der Auftraggeber einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung, oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, trägt er insoweit dem Grund und der Höhe nach die Beweislast.
 

§11         Gewährleistung

Die Gewährleistung für Vermessungsarbeiten beträgt 2 Jahre. Sie orientiert sich am BGB §634 (Verjährung der Mängelansprüche)
 

§ 12        Urheberrecht / Verwertungsrecht

01   Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte an allen für sein vertragsgegenständliches Objekt erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber darf die Unterlagen für das vertragsgegenständliche Objekt ohne Mitwirkung des Auftragnehmers unter Wahrung etwaiger Urheberrechte nutzen, verwerten, oder ändern. 

02   Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung der vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen unter Namensgabe des Auftragnehmers. 

03   Für Geodaten des Landes, oder des Bundes, die Bestandteil der von Geo-Systems erbrachten Leistungen sind, gelten die Verwendungsbestimmungen des Landes, oder Bundes. 

04   Die eigene Nutzung der Daten und Pläne können vom Auftragnehmer für Werbezwecke (Webseite, Präsentationen ….) verwendet werden. 



§13        Eigentumsvorbehalt

01   Das Eigentum an der gelieferten Leistung bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig, oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
 

§14        Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie aller Rechtsstreitigkeiten ist Neustadt an der Weinstraße. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
 

§15        Datenschutz

Die im Rahmen eines Auftrages erfassten Vermessungsdaten werden seitens Geo-Systems nicht an Dritte weitergegeben ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers. Personenbezogene Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.
Weitere Informationen können auf unserer Website zum Thema Datenschutzbestimmungen eingesehen werden.
 

§16        Schlussbestimmung

01   Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. 

02   Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. 

 
 
 
Neustadt an der Weinstraße, 06.05.2023